Qua Vadis Pflichten in Lieferketten – CSDDD, CSRD und LkSG
Unterhändler der EU-Staaten und des Europaparlaments haben sich in Brüssel final darauf geeinigt, die Vorgaben der europäischen Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD) zu lockern. Zukünftig sollen die CSDDD-Vorgaben nunmehr nur noch für Großunternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern (zuvor: 1.000) und einem Jahresumsatz von mindestens 1,5 Milliarden EUR (zuvor: 450 Mio. EUR) gelten. Zugleich wurde das Inkrafttreten auf Juli 2028 verschoben, um den EU-Ländern und Unternehmen mehr Zeit für die Umsetzung zu geben.
Neben der EU-Lieferkettenrichtlinie ist auch die Überarbeitung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) Teil des EU-Vereinfachungspakets “Omnibus I”. Dabei fällt auf, dass die CSRD ganz erheblich von den geänderten Vorgaben der CSDDD abweicht. Es wäre sinnvoll, die Größenangaben der CSDDD in die CSRD zu übernehmen, um einen Gleichlauf der Richtlinien und damit der Verpflichteten zu erreichen.
Nachdem nun klar ist, welche Regelungen auf europäischer Ebene gelten werden, stellt sich die zentrale Frage, wie die Bundesregierung mit dem seit dem 1. Januar 2023 geltenden Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (LkSG) umgeht, welches bislang für deutsche Unternehmen sehr detaillierte Vorgaben gemacht hat, was zu erheblichen finanziellen Mehrbelastungen der Verpflichteten geführt hat.
Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, dass „im Rahmen eines nationalen Sofortprogramms für den Bürokratierückbau” das nationale LkSG abgeschafft wird. „Es wird ersetzt durch ein Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung, das die CSDDD bürokratiearm und vollzugsfreundlich umsetzt.“ Ferner wurde der Wegfall der Berichtspflicht nach dem LkSG vereinbart. Auch wurde festgelegt, dass bis zum Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes der CSDDD die bestehenden Sorgfaltspflichten fortbestehen, Sanktionen aber – außer bei schweren Menschenrechtsverletzungen – entfallen sollen.
Im Entwurf des Gesetzes zur Änderung des LkSG (BT-Drs. 21/2474), der die vorgenannten Änderungen auf europäischer Ebene noch nicht abbildet, werden diese Vereinbarungen des Koalitionsvertrages umgesetzt.
➡️ Der Gesetzgeber sollte im Entwurf des Gesetzes zur Änderung des LkSG den Anwendungsbereich des LkSG mit dem der CSDDD vereinheitlichen. So könnten Unternehmen, die nach der CSDDD künftig nicht mehr erfasst sind, bereits jetzt signifikant entlastet werden.
➡️ Unternehmen, die auch zukünftig dem Anwendungsbereich der CSDDD unterliegen, sollten eine Analyse zwischen den Anforderungen der CSDDD und dem LkSG vornehmen, insb. in Bezug auf die kommenden Berichts- und Sorgfaltspflichten. Ein internes Aussetzen der Berichtspflichten, wie sie der aktuelle Entwurf für den Übergangszeitraum ermöglicht, ist nicht sinnvoll, da diese ab Juli 2028, wenn auch in anderer Form, wieder in Kraft treten.